Christine Ruge-Waldmann

Christine Ruge-Waldmann

  • Fachanwältin für Familienrecht

  • Fachanwälltin für Medizinrecht

  • Zertifizierte Mediatorin

  • Rechtsanwältin seit 1993

  • Studium an den Universitäten Freiburg und Genf

  • Stiftungsrat der Bürgerstiftung Baden-Baden

Es gibt für alles einen Weg!

Medizinrecht

  • Wenn eine Behandlung nicht zum gewünschten Erfolg führt und Sie einen körperlichen Schaden erleiden, kann das verschiedene Ursachen haben. Ich zeige Ihnen Möglichkeiten auf, damit Sie Klarheit haben, ob ein Behandlungsfehler vorliegt. Ein Behandlungsfehler wie auch eine unzureichende ärztliche Aufklärung, insbesondere wenn nicht über Behandlungsalternativen gesprochen oder Risiken nicht benannt wurden, kann zu Schadenersatzansprüchen führen.

  • Häufig kürzen private Krankenversicherungen Rechnungen von Ärzten oder Physiotherapeuten. Hier sollte überprüft werden, ob dies hinzunehmen ist. Im Dreieck Behandler-Patient-Versicherung muss die richtige Strategie gefunden werden.

  • Krankenkassen lehnen mitunter die Kostenübernahme ab. Ich helfe bei der Einlegung von Widerspruch und im Klageverfahren.

Familienrecht

  • Vor der Heirat sollten Sie über den Abschluss eines Ehevertrags nachdenken, insbesondere als Unternehmer und Freiberufler oder wenn Erbschaften zu erwarten sind.

  • Eine Trennung ist immer schmerzhaft und erfordert ein Umdenken, aber auch eine Planung finanzieller und persönlicher Bereiche.

  • Existentiell ist häufig das Thema Unterhalt. Unmittelbar nach der Trennung sollte der wirtschaftlich Schwächere eine Klärung herbeiführen, da für die Vergangenheit nur eingeschränkt Unterhalt verlangt werden kann. Auch Kindesunterhalt einschließlich der Kostenverteilung für Mehrbedarf (Kindergartenkosten, Schulgeld bei Privatschulen, Nachhilfe, Kosten für Hobbys der Kinder etc.) ist zu regeln.

  • Ist das Trennungsjahr abgelaufen, kann ein Partner einen Ehescheidungsantrag stellen. Für die Antragstellung besteht Anwaltszwang., nicht aber für die Zustimmungserklärung des anderen Partners. Vom Gericht aufgeteilt werden die Rentenanwartschaften.

  • Spätestens nach Einreichung des Ehescheidungsantrags ist der eheliche Zugewinn zu berechnen. Verglichen werden die Vermögenslage zum Zeitpunkt der Heirat mit der Vermögenslage zum Zeitpunkt des Eheendes. Erbschaften und Schenkungen unterliegen Besonderheiten.

  • Gemeinsames Vermögen, gleich ob Immobilienvermögen oder mobiles Vermögen wie o.ä. sollten aufgeteilt werden.

  • Der Abschluss einer Scheidungsfolgenvereinbarung , die gerichtlich und außergerichtlich geschlossen werden kann, führt zu einer umfassenden gütlichen Regelung aller Scheidungsfolgen.

  • Bei Differenzen bei der elterliche Sorge und beim Umgangsrecht muss schnell aber überlegt eine Lösung gefunden werden.

  • Oftmals reicht die Rente bei der Heimunterbringung der Eltern nicht aus. Elternunterhalt kann bei Einkünften oberhalb von 100.000 € vom Sozialamt zurückgefordert werden.

Mediatorin