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Der Haushaltsführungsschaden

Wer durch einen Unfall oder infolge eines ärztlichen Behandlungs- oder Aufklärungsfehlers Schaden erleidet hat Anspruch auf Schadensersatz.

An Schmerzensgeld und Verdienstausfall denken die meisten Geschädigten sofort. Nicht so an den Anspruch auf Ersatz des Haushaltsführungsschadens. Er ist ein oft vergessener Anspruch, der in manchen Fällen die Höhe des Schmerzensgelds überschreiten kann.

Die Haushaltsführung umfasst beim Single die eigene Versorgung. In einem Mehrpersonenhaushalt umfasst sie neben der eigenen Versorgung auch die Versorgung und Betreuung der übrigen Mitglieder des Haushalts. Zur Haushaltsführung gehören neben Putzen, Kochen, Einkaufen, Bügeln o.ä. auch kleinere Reparatur- und Unterhaltungs-arbeiten an Haus, Wohnung und Hausrat sowie Gartenarbeiten.

Wenn eine haushaltsführende Person durch die körperliche Einschränkung den Haushalt nicht führen kann und deshalb eine Ersatzkraft den Haushalt führt, liegt der Haushaltsführungsschaden in den erforderlichen Mehraufwendungen, d.h. der Bezahlung der Ersatzkraft.

Was ist aber, wenn der Haushalt unentgeltlich von Angehörigen weitergeführt wird oder der Geschädigte den Haushalt weiterführt, obwohl er nicht wieder arbeitsfähig ist (überobligatorische Tätigkeit)?

Auch in diesen Fällen ist der Haushaltsführungsschaden zu erstatten. Der Schaden bemisst sich danach, was eine bezahlte Ersatzkraft gekostet hätte.

Ein Haushaltsführungsschaden ist gegeben, wenn der Geschädigte -entweder als Alleinstehender oder als Mitglied in einem Mehrpersonenhaushalt- die Führung des Haushalts ganz oder teilweise übernommen hatte, wenn wegen der körperlichen Beeinträchtigung eine Minderung der Fähigkeit den Haushalt zu führen, eintritt, entweder vorübergehend oder auf Dauer, entweder ganz oder teilweise, und wenn die Haushaltsführung deshalb anderweitig erledigt werden muss.

Einen Haushaltsführungsschaden kann nicht nur die nicht berufstätige Hausfrau (Nur-Hausfrau) oder der nicht berufstätige Hausmann (Nur-Hausmann) sondern auch der berufstätige, im Haushalt mithelfende Ehepartner und auch der sich selbst versorgende Alleinstehende haben.

Christine Ruge-Waldmann
Fachanwältin für Medizinrecht
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